Satzung des “Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Grundschule Wolmirstedt e.V.”
Stand: 1. März 2012
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Adolph-Diesterweg-Grundschule Wolmirstedt“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist Wolmirstedt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung durch Unterstützung der Arbeit der Adolph-Diesterweg-Grundschule Wolmirstedt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch die Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten der Schule.
Dazu zählen besonders:
a) die Durchführung, Unterstützung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen,
b) die Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe,
c) die Unterstützung von Arbeitsgemeinschaften, die Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen,
d) die Beschaffung von zusätzlichem Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial
e) die Beschaffung von Ausstattungsgegenständen.
2. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge und Sammlung von Spenden.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige, natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die schriftliche Eintrittserklärung ist an den Vorstand zu richten, der die Entscheidung über die Aufnahme trifft.
2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich in besonderer Weise um die Schule oder den Verein verdient gemacht haben. Jedes Mitglied kann schriftlich einen Vorschlag für ein Ehrenmitglied an den Vorstand richten. Die Ernennung des Ehrenmitglieds erfolgt durch einstimmigen Vorstandsentscheid. Ehrenmitglieder können von der Beitragszahlung befreit werden, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod, Löschung aus dem Vereinsregister oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
b) durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres oder des Schuljahres mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat,
c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind, auf Grund vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung beim Vorstand schriftlich gegen diese Entscheidung Einspruch einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet in diesem Fall über den Ausschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Betrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 5 Finanzierung des Vereins und Verwendung von Vereinsmitteln
1. Der Verein finanziert sich hauptsächlich aus Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, Spenden und Zuwendungen.
2. Mittel des Vereins dürfen neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3. Es ist jeweils zu prüfen, ob vorgesehene Ausgaben auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln finanziert werden können.
4. Am Schluss des Kalenderjahres wird eine Kassenprüfung durch zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von der Mitgliederversammlung zu wählen sind, vorgenommen. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand gem. § 26 BGB, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht.
2. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören.
3. Grundsätzlich gehören dem Vorstand als Beisitzer ein Mitglied der Schulleitung und der/die Vorsitzende des Schulelternrats an.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Den Ort, der auch Sitz des Vereins sein soll, und die Zeit, grundsätzlich in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres – ausgenommen die Schulferien – bestimmt der Vorstand.
a) Zu der Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen.
b) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
c) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
d) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers für das abgelaufene Geschäftsjahr,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird für die Dauer von
2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter,
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
e) Satzungsänderungen,
f) die Entscheidung über die eingereichten Anträge,
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) die Auflösung des Vereins.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,
a) wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beim Vorstand beantragen,
b) die Einberufung vom Vorstand beschlossen wird.
4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
5. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
1. Die Vorstandssitzungen sind durch den Vorsitzenden einzuberufen.
2. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
a) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
b) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 9 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Ebenso ist die satzungskonforme Mittelverwendung zu kontrollieren.
3.Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Davon ausgenommen ist die Veränderung des Vereinszwecks, sie erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
3. Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks im Sinne der Abgabenordnung, fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wolmirstedt als Träger der Adolph-Diesterweg-Grundschule Wolmirstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.